Der Sommer ist endlich da und die Temperaturen steigen. Voraussichtlich wird in Bremen sogar die 35°C Marke erreicht werden. Derartige Temperaturen können nicht nur den Workflow, die Konzentration und die Produktivität beeinträchtigen, sondern auch die Gesundheit.
Doch was gilt eigentlich bei derartigen Temperaturen? Gibt es tatsächlich hitzefrei, wie in der Schule? Die Antwort hierauf lautet ganz klar: Nein!
Allerdings trifft den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer (Vgl. § 618 BGB). Glücklich kann sich derjenige schätzen, dessen Arbeitsräume klimatisiert sind. Hier erübrigt sich die Frage nach „hitzefrei“. Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitsplatz nicht klimatisiert ist und die Temperaturen am Arbeitsplatz steigen. Hier kommt bspw. die Arbeitsstättenverordnung ins Spiel. Sie regelt nicht nur die Sicherheit für besondere Arbeitsplätze, wie eine Baustelle, sondern findet auch für z.B. Bürojobs Anwendung. So regelt Anhang 3.5 der Verordnung, dass eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ gegeben sein soll.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber auch den Schutz vor Hitze berücksichtigen.
Was bedeutet dies aber konkret?
Ab einer Raumtemperatur von über 26°C (und wenn bereits Sonnenschutzmaßnahmen getroffen worden sind) sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dies können beispielhaft sein:
effektive Steuerung von Sonnenschutz und Lüftungen
Reduzierung der thermischen Lasten (Abschalten von elektr. Geräten)
Lüftung in den frühen morgen Stunden,
Vorverlegung der Arbeitszeit
Lockerung der Bekleidungsregelungen
Bei Temperaturen über 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Belastung der Beschäftigten reduziert (siehe Beispiele oben).
Bei Temperaturen von über 35°C grundsätzlich nicht als Arbeitsraum geeignet
Bei Temperaturen über 35°C ist der Arbeitsraum, solange die Temperatur überschritten wird, nicht ohne technische Maßnahmen (z.B. Luftdusche, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Maßnahmen als Arbeitsraum geeignet. Liegen diese Gegebenheiten vor, wird dem Arbeitgeber nichts Anderes übrig bleiben, als seine Beschäftigten nach Hause zu schicken, wenn kein anderer (geeigneter Arbeitsraum) zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt sich der Arbeitgeber bei Nichtbefolgung der Verordnung eines unnötigen Haftungsrisikos aus. Außerdem drohen bei Verstößen empfindliche Strafen.
Es lässt sich also nochmals folgendes feststellen: Grundsätzlich gibt es kein hitzefrei für Beschäftigte. Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Maßnahmen richten sich nach den Schwellwerten: +26°C, +30°C und +35°C. Wenn man sich aber auf Grund der Hitze unwohl fühlt, unterfällt dies (wie beim "normalen" Krankheitsfall) den üblichen Regeln. Allerdings kann der Arbeitgeber hierfür ein Attest verlangen.
Und im Homeoffice?
Nicht nur seit Corona ist das Home-Office auf dem Vormarsch. Es stellt sich daher die Frage wie mit Hitze am Fernarbeitsplatz umzugehen ist. Hier muss allerdings differenziert werden. Liegt ein vom Arbeitgeber eingerichteter Telearbeitsplatz vor? Dann dürften die „normalen“ Bedingungen im Arbeitsschutz gelten (s.o.). Der Arbeitgeber dürfte sich dann sogar vor Ort -also in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers- vom geeigneten Arbeitsschutz zu überzeugen. Außerdem kann der Arbeitgeber, für den Fall, dass es zu Hause zu heiß ist, einen geeigneten Arbeitsplatz an der Arbeitsstätte anbieten.
Anders gestaltet es sich, wenn der Arbeitnehmer nur hin und wieder im Home-Office arbeitet. Beispielsweise, wenn er nur einen Laptop vom Arbeitgeber gestellt bekommen hat. Hier ist eher von einem „mobilen Arbeitsplatz“ auszugehen. Die Arbeitsstättenverordnung fände dann keine Anwendung.
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