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  • danielbuljevic

Arbeitsrecht und die Weihnachtsfeier: It’s beginning to look like Kündigung…

Aktualisiert: 6. Juli 2022





Es ist wieder so weit. Weihnachten steht vor der Tür und wir befinden uns mitten in der Adventszeit. Heute wollen wir neben dem Stress, dass am Heiligabend alle Geschenke verpackt unter dem Weihnachtsbaum platziert sind, einen Blick auf das weihnachtliche Arbeitsrecht werfen.


Immer wieder geben betriebliche Weihnachtsfeiern Anlass für die Beantwortung arbeitsrechtlicher Fragen. Schlimmstenfalls liefern Weihnachtsfeiern sogar den Grund für eine „fristlose“ (richtigerweise „außerordentliche“) Kündigung. Deshalb sollen heute die wichtigsten Fragen beantwortet werden.


Muss ich als Arbeitgeber eigentlich eine Weihnachtsfeier veranstalten? Das macht doch jeder, oder?


Ganz einfache Antwort: Grundsätzlich nein. Es gibt keine Verpflichtung Weihnachtsfeiern durchzuführen. Allerdings könnte sich tatsächlich eine Verpflichtung ergeben, wenn entweder eine Betriebsvereinbarung hierüber besteht oder ggf. eine betriebliche Übung vorliegt. Eine betriebliche Übung für derartige Benefits kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden (hierzu beraten wir Sie gerne).


Müssen Arbeitnehmer an einer geplanten Weihnachtsfeier teilnehmen?


Es darf niemand gezwungen werden zur Weihnachtfeier seines Betriebes zu kommen. Dies gebietet schon die negative Religionsfreiheit. Insbesondere wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht keine Verpflichtung. Auch wenn die Weihnachtsfeier innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt, gibt es keine Pflicht zur Teilnahme. Dann muss der Arbeitnehmer allerdings arbeiten, während die Kollegen feiern.


Mein Chef möchte mich nicht dabeihaben. Darf er mich ausladen?


Klassische juristische Antwort: Es kommt drauf an. Ein Arbeitnehmer darf nur ausgeladen werden, wenn hierzu ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. ArbG Köln, 8 Ca 5233/16). Wenn kein sachlicher Grund vorliegt, müssen Arbeitnehmer gleichbehandelt werden.


Hurra! Es gibt Geschenke! Aber gibt es auch einen Anspruch darauf?


Hier ist für Arbeitgeber Vorsicht geboten. Auch hier ist eine betriebliche Übung schneller etabliert, als mancher Chef vermuten mag. Zumindest dann, wenn es über die üblichen Kleinigkeiten (Süßigkeiten / Flasche Wein etc.) hinausgeht. Will der Arbeitgeber dies verhindern, kann ggf. eine Karte am Geschenk, mit dem Hinweis, dass dieses Geschenk eine einmalige Leistung ist und keine zukünftigen Ansprüche für Weihnachtsgeschenke bestehen, Abhilfe schaffen. Ist nicht gerade weihnachtlich, oder? Auch hier können Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Vorfeld helfen.


Jetzt kommt, worauf alle gewartet haben: Was passiert, wenn sich ein Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier kräftig danebenbenimmt?


Hier kommt es darauf an, wie stark der Arbeitnehmer bei der Weihnachtsfeier neben der Spur ist. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer für ein ungehöriges Verhalten auf der Weihnachtsfeier abgemahnt werden, wenn er seine vertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichten verletzt. Bei schweren Verstößen (z.B. Beleidigungen und jemand wird tätlich angegangen) kann auch die außerordentliche Kündigung erfolgen. Lassen Sie sich vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen unbedingt beraten, um festzustellen wie das konkrete Fehlverhalten zu bewerten ist.


Auch nicht-einvernehmliche Annäherungsversuche können zur außerordentlichen Kündigung führen. Hier kommt es auf die Intensität der Belästigung an. Es bleibt beim Grundsatz: „Nein heißt Nein!“


Wie sieht es mit Flirten oder Knutschen auf der Tanzfläche aus?


Auch wenn es den einen oder anderen verwundern mag. Flirten oder gar Küssen ist auf der Weihnachtsfeier nicht verboten. Allerdings sollte man sich Gedanken machen, welches Bild man in seinem professionellen Umfeld abgeben will.


Die Feier war super, aber ich habe einen Kater. Muss ich trotzdem am nächsten Tag zur Arbeit?


Ja! Ein altes Sprichwort lautet: Wer feierern kann, kann auch arbeiten. Sollten Sie allerdings krank sein oder Urlaub für den Folgetag haben, müssen Sie natürlich nicht zur Arbeit.


Autsch! Nun ist es geschehen. Ich hatte einen Unfall auf der Weihnachtsfeier. Ist das versichert?


Ein Unfall auf einer erlaubten offiziellen Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall, solange die Feier noch im Gange ist. Also von Anfang bis Ende, inklusive Hin- und Rückweg.


Die Kanzlei zum Roland wünscht allen Mandanten, Lesern und Gästen ein fröhliches und gesundes Weihnachtsfest!






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