Das neue Jahr steht vor der Tür und auch der Gesetzgeber hat sich einige Veränderungen für das neue Jahr 2022 einfallen lassen. Wie Sie diese Änderungen als Arbeitgeber/Unternehmer oder Arbeitnehmer berühren, möchten wir heute näher beleuchten.
Damit wir es schnell hinter uns bringen, fangen wir mit Corona-Regelungen an. Was ändert sich hinsichtlich der Pandemie?
Zunächst eine erfreuliche Nachricht. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden zunächst bis zum 31.03.2022 verlängert.
Auch der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde erleichtert. Statt der Grenze von 1/3 der Belegschaft, müssen nunmehr „nur“ 10 % vom Kurzarbeitergeld betroffen sein.
Für Arbeitgeber, die während der Kurzarbeit die vollen Sozialabgaben zu zahlen haben, werden diese Beträge zu 50 % pauschal erstattet.
Auch Leiharbeiter fallen weiterhin unter die Regelungen zur Kurzarbeit.
Zuverdienste aus einer geringfügen Beschäftigung (Minijobs) werden nicht zum Kurzarbeitergeld hinzugerechnet.
Die Möglichkeit einen steuerfreien Coronabonus einmalig in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR auszuzahlen, wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Die Option, die Home-Office Pauschale geltend zu machen, wird voraussichtlich ebenfalls verlängert. So sind 5,00 EUR pro Tag, maximal jedoch 600,00 EUR insgesamt als Werbungskosten für Arbeitnehmer bzw. als gewinnmindernde Betriebsausgabe als Arbeitgeber anzusetzen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 01.01.2022 auf 9,82 EUR / Stunde erhöht. Dies ist die dritte Anpassung seit dem 30.06.2020. Ab dem 01.07.2022 findet voraussichtlich eine weitere Erhöhung auf 10,45 EUR / Stunde statt. Diese Erhöhung gilt auch für sog. „Mini-Jobber“ und kurzfristige Beschäftigungen.
Apropos Mini-Job, hier gibt es weitere Änderungen für Arbeitgeber
Neu ist zunächst, dass Arbeitgeber (neben Ihrer Steuernummer) auch die Steueridentifikationsnummer ihrer (gewerblichen Arbeitnehmer) auf dem elektronischem Wege an die Mini-Job-Zentrale übermitteln müssen. Außerdem müssen Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten im Rahmen der Meldung zur Sozialversicherung Angaben über die Krankenversicherung des Beschäftigten machen.
Ferner wurde angekündigt, die Gehaltsgrenze von 450,00 EUR auf 520,00 EUR zu erhöhen.
Auch für Azubis gibt es mehr Geld
Für Lehrverträge die ab dem 1. Januar geschlossen werden, gilt eine Mindestvergütung in Höhe von 585,00 EUR im ersten Lehrjahr. Ebenfalls sind entsprechende Erhöhungen in den Folge Jahren von 18%, und 35/40% in Relation zum ersten Lehrjahr vorgesehen.
Neue Regelungen bei der „Arbeitslos-Meldung“
Ab dem 01.01.2022 ist es möglich sich auf elektronischem Wege arbeitslos zu melden. Hierfür muss die Online-Funktion des Personalausweises genutzt werden. D.h. man benötigt ein entsprechendes Kartenlesegerät.
Für weitergehende Frage stehen wir natürlich zu Ihrer Verfügung. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr.
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