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  • danielbuljevic

Fallstricke & Fehler bei Kündigungen

Aktualisiert: 6. Juli 2022

Oftmals wird vor einer Kündigung kein Rechtsrat eingeholt und in der Folge passieren auf Arbeitgeberseite immer wieder Fehler, die eine Kündigung sogar unwirksam werden lassen. Für Arbeitgeber sind diese Fehler nicht nur ärgerlich, sondern auch extrem teuer. Für Arbeitnehmer ist bei Erhalt der Kündigung die Chance auf eine Kündigungsschutzklage oder eine entsprechende Abfindung gegeben.


Daher betrachten wir heute die 6 häufigsten Fehler bei Kündigungen und stellen die Konsequenzen dieser Fehler dar.


1. Einhaltung der Schriftform

Ein Arbeitsverhältnis kann unter anderem auch mündlich begründet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also die Kündigung kann hingegen nur schriftlich erfolgen. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Dies regelt § 623 BGB. Die Schriftform selbst ist in § 126 BGB geregelt. Was heißt das nun in der Praxis? Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Fax, SMS, WhatsApp oder gar die mündliche Kündigung sind allesamt unwirksam. Und ja: Aucheine Kündigung per E-Mail ist unwirksam!


Tatsächlich passiert es ebenfalls öfter als erwartet, dass der falsche Briefkopf (nämlich der einer Schwestergesellschaft) verwendet wird. Auch hier liegt , keine wirksame Kündigung vor.



2. Unterschrift

Das führt uns gleich zum nächsten Stolperstein beim Thema Kündigungen:


Die Unterschrift. Es mag sich zunächst befremdlich anhören, dass man die Unterschrift vergisst, kommt in der arbeitsrechtlichen Praxis aber häufiger vor, als man erwarten mag. Die Kündigung muss vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein. Ein Namenskürzel ist beispielsweise nicht ausreichend. Hierzu gehört indes nicht, dass die Unterschrift lesbar sein muss. Von einer Unterschrift mit Bleistift ist übrigens auch abzuraten (Ja, auch dies kommt häufiger vor).



Ein weiteres besonderes Problem ist, dass der Unterzeichner zur Kündigung berechtigt sein muss. Auch hier gab es viele Prozesse rund um die Zurückweisung der Kündigung.




3. Zugang der Kündigung

Ein fehlerhafter oder nicht nachweisbarer Zugang der Kündigung gehört zu den absoluten Klassikern der Fehler. Hierüber wurde bereits sehr häufig vor Gericht gestritten. Zunächst halten wir fest, dass der Zugang der Kündigung essentiell für deren Wirksamkeit ist. Eine Kündigung, die nicht zugegangen ist, kann nicht wirksam sein. Außerdem ist der Zeitpunkt des Zugangs entscheidend für sämtliche Fristen, die aus der Kündigung resultieren.


Wann ist die Kündigung denn zugegangen?


Juristisch: Wenn sie in den Machtbereich des Empfängers (Arbeitnehmer) gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit von der Kenntnisnahme hat.


Deutsch: Die Kündigung muss demnach (z.B.) in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangen. Das hört sich allerdings banaler an, als es ist. Dass die Kündigung nämlich den Briefkasten des Arbeitnehmers erreicht, muss der Kündigende vollständig beweisen.



Hierzu gibt es überdies noch weitere Fallstricke beim Zugang, welche hier den Rahmen sprengen würden (Was gilt im Urlaub? Was bei Krankheit? Wie weise ich den Zugang nach? Reicht ein Einschreiben? Usw.). Wenn Sie hierzu Fragen haben, zögern Sie nicht, gleich Kontakt mit der Kanzlei zum Roland aufzunehmen. Die Kanzlei berät Sie in Bremen und bundesweit (Gerne per Videokonferenz oder telefonisch).


4. Frist

Die Kündigung muss auch fristgerecht erfolgen. Die einzuhaltenden Fristen ergeben sich entweder aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder aus dem Gesetz. Das heißt sie ist individuell zu bestimmen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden wir in § 622 BGB. Die Folgen einer fehlerhaften Kündigung sind brisant. Die Kündigung könnte sogar in Gänze unwirksam sein. Eine „hilfsweise“ Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, kann die Folgen ggf. abfedern. Auch hier stehen wir für Fragen an Ihrer Seite.


Eine Ausnahme bildet die sog. fristlose Kündigung. Sie ist aber auch am fehlerträchtigsten und sollte nicht ohne vorherige Beratung erfolgen. Außerdem ist hier Eile geboten: Für eine außerordentliche Kündigung bleiben nur 14 Tage nachdem der Arbeitgeber vom Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfahren hat.


5. Anhörung des Betriebsrats

Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser im Rahmen der Kündigung anzuhören. Dies regelt § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Ohne eine entsprechende Anhörung ist die Kündigung unwirksam.


Nice to know: Auch wenn sich der Betriebsrat gegen die Kündigung ausspricht, ist die Kündigung wirksam. Hier gibt es kein Vetorecht.


6. Zulässigkeit der Kündigung

Last but not least: Ein häufiger Grund für arbeitsrechtliche Prozesse. Eine unzulässige Kündigung. Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Dies sollte vorab rechtlich geprüft werden. Beispielsweise ist die Kündigung im Rahmen des Mutterschutzes ausgeschlossen (Vgl. § 9 MuSchG). Auch missverständliche Ausdrücke und Formulierungen in der Kündigung machen diese angreifbar. Ebenfalls von übergeordneter Wichtigkeit ist, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden. Hier muss unterschieden werden zwischen:


- personenbedingten Kündigungen

- verhaltensbedingten Kündigungen sowie

- betriebsbedingten Kündigungen.


Dies ist aber ein Fall für eine individuelle Beratung, bei der sich jedwede Pauschalität verbietet. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigung oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie jederzeit hier Kontakt aufnehmen oder auch gerne zum Hörer greifen: 0421 / 84 82 5662. Wir freuen uns auf Sie!

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