Bremen. Arbeitsrecht. Oftmals stellen uns Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, ob es einen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung gibt. Diese Frage möchten wir heute näher beleuchten und auch nach den verschiedenen Kündigungsarten differenzieren. Dabei stehen die Fragen im Mittelpunkt: Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? Benötigt man dazu einen Aufhebungsvertrag? Was passiert bei einer „fristlosen Kündigung?“
Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung?
Im Internet geistern viele Mythen rund um die Abfindung einher. Es gibt sogar „Abfindungsrechner“. Diese suggerieren, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gäbe. Dem ist aber (grundsätzlich) nicht so. Es gibt (mit der Ausnahme von § 1a KschG, dazu aber später mehr) keine gesetzliche Vorschrift, die einen Arbeitgeber dazu zwingt, nach einer ausgesprochenen Kündigung, eine Abfindung zu zahlen.
Gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz?
Es kommt darauf an. Ist bspw. im Arbeitsvertrag geregelt, dass nach der Kündigung eine Abfindung zu zahlen ist, besteht ausnahmsweise tatsächlich ein (vertraglicher) Anspruch auf Abfindung.
Eine weitere Ausnahme, welche auch oft von Anwälten übersehen wird, ist die betriebliche Übung (im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz). Wenn der Arbeitgeber prinzipiell Abfindungen zahlt, kann sich aus dieser betrieblichen Übung ein echter Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers ergeben (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2001 – 10 AZR 488/00).
Aber warum werden dann überhaupt Abfindungen gezahlt?
Der Grund liegt oft in erhobenen Kündigungsschutzklagen. Wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Raume stehen, ist es für den Arbeitgeber oft sicherer einen Vergleich abzuschließen. Dies bringt Rechtssicherheit für beide Parteien. Ein Arbeitnehmer, der eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage durchsetzen kann, wird sich kaum ohne entsprechende Abfindung zu einem Vergleich überreden lassen.
In diesem Stadium ist eine ausgeprägte Taktik und das Geschick des Rechtsanwalts gefragt. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hierzu Hilfestellung oder Beratung benötigen, melden Sie sich noch heute bei uns in der Kanzlei zum Roland.
Wenn übrigens vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder bereits vor der Kündigung Rechtsrat von uns eingeholt wird, lässt sich oftmals durch einen gut durchdachten Aufhebungsvertrag ein Prozess im Vorfeld vermeiden. Nehmen Sie auch hierzu gerne Kontakt auf.
Wie hoch fällt eine solche Abfindung eigentlich aus?
Auch hier kommt es im Wesentlichen auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. Etabliert hat sich die Formel, dass ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu Grunde gelegt wird. Aber pauschal muss das nicht für jeden Fall gelten. Um für Sie ein möglich günstiges Ergebnis zu erzielen, beleuchten wir Ihren Fall aus allen Winkeln. Das schlägt sich dann auch in der Abfindungssumme nieder.
Wie wird eine Abfindung vereinbart?
Es gibt hier verschiedene Wege. Entweder durch einen Aufhebungsvertrag, durch einen gerichtlichen Vergleich (das ist neben dem Aufhebungsvertrag der klassische Fall), durch eine Regelung des Arbeitsvertrags oder gar durch eine gerichtliche Entscheidung (selten).
Ist eine Abfindung auch bei betriebsbedingter Kündigung möglich?
Ja, z.B. wenn der Arbeitgeber gesetzlichen Kündigungsschutz genießt und keine Klage erhebt, besteht ein Anspruch auf Abfindung, vgl. § 1a KschG. Hierfür muss allerdings ein Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben gegeben werden.
Was passiert bei einer „fristlosen Kündigung?“
Hier gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen, wie bei einer ordentlichen Kündigung. Es wird insbesondere darauf ankommen, ob die Kündigung berechtigt bzw. rechtsmäßig war. Hier ist dringend anwaltlicher Rat empfohlen.
Muss ich meine Abfindung versteuern?
Auch Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht und sind daher grundsätzlich zu versteuern. Allerdings kommt der Abfindung die Sonderregel der §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG zu Gute. Dies ist die sog. Fünftel Regelung, welche Abfindungen steuerlich privilegiert.
Kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch eine Abfindung gekürzt werden?
Grundsätzlich führt die Zahlung einer Abfindung nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Eine Ausnahme hiervon macht allerdings § 158 SGB III. Voraussetzung ist bei dieser Norm, dass der Arbeitnehmer gegen Abfindung eine kürzere als die eigentliche Kündigungsfrist akzeptiert.
Der Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs wird dann auf das Ende der eigentlichen Kündigungsfrist gelegt. Weiterhin muss man beachten, dass auch ein Aufhebungsvertrag zu Sperrzeiten führen kann. Lassen Sie sich daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags unbedingt beraten.
Wenn Sie Fragen rund um die Themen Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag haben, melden Sie sich noch heute bei der Kanzlei zum Roland. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden zurück. Daneben stehen wir natürlich auch für alle anderen Themen des Arbeits- und Zivilrechts zur Verfügung. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen und bundesweit.
Comments