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 Aufhebungsvertrag & Abfindung

Euros

Bei der Beendigung von Arbeitsverträgen -besonders nach ausgesprochener Kündigung- stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, ob ein Recht auf Abfindung besteht (lesen sie hierzu auch gerne unseren Blog-Beitrag "Gibt es ein Recht auf Abfindung nach einer Kündigung?"). Gerne können Sie unten auch unseren Abfindungsrechner als ersten Anhaltspunkt nutzen.

1. Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten ?

Eine Abfindung wird immer dann bezahlt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschließen die Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Aber auch hier warten viele Fallstricke, wenn der Aufhebungsvertrag nicht professionell begleitet wird. Schlimmstenfalls könnte er gänzlich unwirksam sein, was im Ergebnis dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Dies dürfte von keiner der Parteien gewünscht sein. Für den Arbeitgeber kommt das Risiko hinzu, dass er entweder zu viel zahlt oder sich neben dem Aufhebungsvertrag auch anderen Ansprüchen ausgesetzt sieht. Für den Arbeitnehmer liegt das Risiko in einer zu niedrig ausgehandelten Abfindung sowie in einer möglichen Sperre von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld.

Diese Risiken stellen nur einen kleinen Ausschnitt an Fallstricken dar. Wenn Sie davor sind, einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln oder das Ende der Beschäftigung naht, lassen Sie sich

unbedingt professionell beraten:

2. Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Doch auch bei der Kündigung spielt die Abfindung eine wichtige Rolle:

Wenn eine Kündigung ausgesprochen ist, kann der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

In den meisten Fällen der Kündigungsschutzklage ist nicht die Weiterbeschäftigung das Ziel, sondern das Aushandeln einer Abfindung. Dies gilt für betriebsbedingte, personenbedingte (Verhalten, Krankheit etc.) oder auch bei der außerordentlichen (= fristlosen) Kündigungen.

 

Arbeitsrechtliche Prozesse sind für den Arbeitgeber oft mit Risiken verbunden. Daher enden viele Prozess in einem Vergleich. Für den Abschluss eines sachgerechten Vergleichs im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist unbedingt professionelle Hilfe erforderlich. Zögern Sie nicht unser Beratungsangebot anzunehmen. Rufen Sie am besten jetzt an: 0421-84 82 5662

Wenn übrigens vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder bereits vor der Kündigung Rechtsrat von uns eingeholt wird, lässt sich oftmals durch einen gut durchdachten Aufhebungsvertrag ein Prozess im Vorfeld vermeiden. Nehmen Sie auch hierzu gerne Kontakt auf.

Oftmals stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie hoch eine Abfindung ausfällt. Auch hier kommt es im Wesentlichen auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. Etabliert hat sich die Formel, dass ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu Grunde gelegt wird. Aber pauschal muss das nicht für jeden Fall gelten. Um für Sie ein möglich günstiges Ergebnis zu erzielen, beleuchten wir Ihren Fall aus allen Winkeln. Das schlägt sich dann auch in der Abfindungssumme nieder.

Wenn Sie Fragen rund um die Themen Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag haben, melden Sie sich noch heute bei der Kanzlei zum Roland. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden zurück. Daneben stehen wir natürlich auch für alle anderen Themen des Arbeits- und Zivilrechts zur Verfügung. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen und bundesweit.

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