Aufhebungsvertrag & Abfindung

Abfindung nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag – Ihre Möglichkeiten
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – insbesondere nach einer Kündigung – stellen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage: Besteht ein Anspruch auf Abfindung?
Lesen Sie dazu auch gerne unseren Blog-Beitrag: "Gibt es ein Recht auf Abfindung nach einer Kündigung?"
Nutzen Sie außerdem unseren Abfindungsrechner am Ende dieser Seite als erste Orientierung.
1. Haben Sie eine Kündigung erhalten?
Auch im Rahmen einer Kündigung spielt die Abfindung oft eine zentrale Rolle:
Wurde Ihnen gekündigt, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
In den meisten Fällen zielt eine solche Klage nicht auf die Weiterbeschäftigung ab, sondern auf das Aushandeln einer Abfindung – unabhängig davon, ob es sich um eine betriebsbedingte, personenbedingte (z. B. Krankheit oder Verhalten) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung handelt.
Arbeitsgerichtsprozesse sind für Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden. Deshalb enden viele Verfahren in einem gerichtlichen Vergleich. Für den erfolgreichen Abschluss eines solchen Vergleichs ist professionelle anwaltliche Unterstützung unerlässlich.
👉 Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – rufen Sie am besten gleich an: 0421 – 84 82 5662
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten – idealerweise schon vor der Kündigung oder vor Einreichung der Klage. Oft lässt sich ein Verfahren durch einen gut gestalteten Aufhebungsvertrag vermeiden.
Wie hoch fällt die Abfindung aus?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich häufig, mit welcher Abfindung realistisch zu rechnen ist. Häufig orientiert man sich an der Faustformel:
0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Diese Formel dient jedoch nur als grobe Orientierung. In der Praxis hängt die Höhe der Abfindung stark von den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts ab.
Wir analysieren Ihren Fall individuell – aus allen Blickwinkeln – und streben stets ein für Sie wirtschaftlich optimales Ergebnis an.
Oftmals stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie hoch eine Abfindung ausfällt. Auch hier kommt es im Wesentlichen auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. Etabliert hat sich die Formel, dass ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu Grunde gelegt wird. Aber pauschal muss das nicht für jeden Fall gelten. Um für Sie ein möglich günstiges Ergebnis zu erzielen, beleuchten wir Ihren Fall aus allen Winkeln. Das schlägt sich dann auch in der Abfindungssumme nieder.
Wenn Sie Fragen rund um die Themen Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag haben, melden Sie sich noch heute bei der Kanzlei zum Roland. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden zurück. Daneben stehen wir natürlich auch für alle anderen Themen des Arbeits- und Zivilrechts zur Verfügung. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen und bundesweit.
2. Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten?
Eine Abfindung wird häufig im Rahmen eines freiwilligen Aufhebungsvertrags vereinbart. Doch Vorsicht: Ohne rechtliche Begleitung birgt ein solcher Vertrag erhebliche Risiken:
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Der Vertrag könnte unwirksam sein – das Arbeitsverhältnis bestünde fort.
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Der Arbeitgeber könnte zu hohe Zahlungen leisten oder sich weiteren Ansprüchen ausgesetzt sehen.
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Der Arbeitnehmer riskiert eine zu geringe Abfindung und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten.
Diese Beispiele zeigen nur einen Bruchteil der möglichen Fallstricke.
👉 Lassen Sie sich deshalb unbedingt professionell beraten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst verhandeln.
Wenn Sie Fragen zu Abfindung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag haben, melden Sie sich bei der Kanzlei zum Roland.
Wir antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden – kompetent, verständlich und engagiert.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht – in Bremen und bundesweit.
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