top of page
danielbuljevic

Halloween Was ist erlaubt und was nicht?

Aktualisiert: 5. Mai 2022

Halloween steht vor der Tür. Deshalb bewegen wir uns heute einmal nicht in der Welt des Arbeitsrechts, Beamtenrechts oder Unternehmensrechts. Da ich in der Nähe eines US Army Standortes aufgewachsen bin, sind mir nicht nur sehr früh die amerikanischen Sportarten wie American Football und Baseball begegnet, sondern auch amerikanische Bräuche. Hierzu gehört auch Halloween. In Deutschland findet man Halloween wohl eher auf Partys vor, als dass man verkleidete Kinder um Süßes oder Saures bittend vor der eigenen Haustüre entdeckt. Gleichwohl gibt es immer wieder Zeitungsmeldungen von Halloween Streichen, welche die rechtlichen Grenzen überschritten haben. Deshalb gibt es heute einen eher schaurigen Rechtsblog.





Sind Halloween-Streiche überhaupt erlaubt?


Hier lautet die juristisch korrekte Antwort wie so oft:


Es kommt drauf an.


Eine klare Grenze sieht jedenfalls § 303 StGB. Das Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Sachen anderer ist gesetzlich natürlich verboten und überschreitet zudem auch eine moralische Grenze. Wer Gegenstände anderer beschädigt (juristisch: eine fremde Sache) begeht eine Straftat. Auch Kinder ab 14 Jahren können strafrechtlich herangezogen werden. Zudem ist der Schädiger auch schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für Jugendliche und Kinder (sofern Sie einsichtsfähig sind; grundsätzlich ab 7 Jahren vgl. § 828 BGB). Der oft zitierte Satz "Eltern haften für ihre Kinder" stimmt im Übrigen so nicht. Eltern haften hier nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen!


Auch darf bei Streichen „am lebenden Objekt“ natürlich kein Schaden entstehen. Kommt ein Mensch oder Tier zu Schaden, könnte auch hier eine Straftat im Raume stehen. Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld können daneben geltend gemacht werden.





Kommt die Versicherung nicht für Schaden durch Halloween-Streiche auf?


Das kommt grundsätzlich darauf an, was mit der Versicherung vereinbart ist. In der Regel tritt die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden ein, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Also bestimmt sich die Eintrittspflicht der Versicherung je nach dem Einzelfall.




Wie lange dürfen die Kinder eigentlich draußen sein?



Grundsätzlich müssen dies die Eltern (auch unter Berücksichtigung Ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht) entscheiden. Für bestimmte Orte kommt das Jugendschutzgesetz ins Spiel. Beispielsweise ist der Aufenthalt in Gaststätten für unter 16-jährige Jugendliche grundsätzlich nur in Beisein einer Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt. Ab 16 Jahren ist für Jugendliche, die allein unterwegs sind, ab 24:00 Uhr in der Gaststätte Schluss. Kinder unter 14 Jahren dürfen beispielsweis bis 20:00 Uhr allein in die Kinovorstellung. Um auf Nummer Sicher zu gehen, ist ein Blick in das Jugendschutzgesetz empfehlenswert.




Halloween und Straßenverkehr- Darf ich im Kostüm Auto fahren?





Hier kommt es mal wieder auf den Einzelfall an. Zum einen darf man beim Fahren von seinem Kostüm nicht eingeschränkt werden. Dies ist vor dem Hintergrund des Sicherheitsaspektes sowieso nicht zu empfehlen. Weiterhin sollte man erkennbar bleiben. Gegebenenfalls kann nach einem „Blitzer-Foto“, auf welchem der Fahrer nicht zu erkennen ist, von der Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Diese Maßnahme sollte ggf. auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden. Grundsätzlich ist einfach zu empfehlen, das Kostüm im Kofferaum zu lassen, bis man eintrifft oder ein Taxi bzw. ÖPNV zu nutzen.


Jetzt bleibt nur noch ein gruseliges Halloween zu wünschen oder einen ruhigen Feiertag bzw. Sonntag - je nach dem was Ihnen zusagt.


315 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page