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  • danielbuljevic

Bremen - Arbeitsrecht: Gibt es auch ohne Corona ein Recht auf Home-Office?

Aktualisiert: 6. Juli 2022

Mit dem Beginn der weltweiten Corona-Pandemie hat sich das Arbeitsleben rasant verändert. Gesetzliche Schutzpflichten änderten sich laufend, Hygienekonzepte mussten entwickelt werden und schließlich gab es auch das Recht auf Home-Office bzw. Remotework in Deutschland.


Was ist nun aber wenn die Pandemie vorbei ist oder die Verordnung (für die Pflicht der Arbeitgeber Home-Office dort anzubieten wo es möglich ist) nicht mehr gilt?


Grundsätzlich ist der Ort der zu verrichtenden Arbeit im Arbeitsvertrag geregelt. Dieser kann in mündlicher als auch in schriftlicher Form vorliegen. In den meisten Arbeitsverträgen wird ein Betriebsort zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein. Hieraus lässt sich zumindest schon einmal kein Recht ableiten die Arbeit in den eigenen vier Wänden verrichten zu dürfen.



Auch einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office gibt es außerhalb der Pandemiegesetzgebung nicht. Hier sei am Rande erwähnt, dass in den Niederlanden ein solcher gesetzlicher Anspruch schon seit 2015 existiert. In Deutschland ist die Schaffung eines solchen Anspruchs in mittelbarer Zukunft nicht erwartbar. Im Referentenentwurf des Ministeriums ist lediglich eine „Erörterungspflicht“ für die Arbeit von zu Hause aus vorgesehen.


Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn es eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gibt, welche ein Recht auf Home-Office vorsehen. Ob es eine solche Reglung gibt, erfragen Sie am besten bei Ihrem Vorgesetzten oder beim Betriebsrat (sofern vorhanden).


Wird vom Arbeitgeber das Home-Office angeboten, muss dieser zwingend darauf achten, dass Arbeitszeitgesetz, der Arbeitsschutz und datenschutzrechtliche Regelungen eingehalten werden.


Ein Anspruch auf Home-Office (ohne konkrete Vereinbarung) könnte sich aber aus einer „betrieblichen Übung“ ergeben. Unter betrieblicher Übung versteht man -vereinfacht gesagt- ein regelmäßig wiederholendes Verhalten des Arbeitgebers. Sie ist im Prinzip eine Änderung des Arbeitsvertrags. Hieran werden aber strenge Maßstäbe seitens der Gerichte gelegt(Vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.12.2014 - 4 Sa 404/14). Im Übrigen steht dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes zu, welches naturgemäß seine Grenzen in den Grundrechten des Arbeitnehmers findet.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Vereinbarung für die Verrichtung der Arbeit von zu Hause aus erforderlich und sinnvoll erscheint. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann im Vorfeld viele Konfliktherde eliminieren und schafft Klarheit und Regeln für die Arbeit im Home-Office.



Und was ist eigentlich mit dem öffentlichen Dienst?


Für den öffentlichen Dienst gibt es in § 16 Abs. 1 S. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) tatsächlich eine gesetzliche Regelung für die Arbeit von zu Hause aus. Diese Regelung sieht vor, dass dem Beschäftigtem, welcher mit Pflege- oderFamilienaufgaben betraut ist, ein „Telearbeitsplatz“ vom Dienstherren anzubieten ist, wenn die Arbeit auch außerhalb des Dienstortes („im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“) möglich ist.

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