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Aufhebungsvertrag: Sinnvoll oder unnötig? Vor- und Nachteile von Aufhebungsverträgen

In unserem heutigen Blog beschäftigen wir uns mit dem Aufhebungsvertrag. Bevor es um die konkreten Fragen zum Aufhebungsvertrag geht, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass ein Verhandeln eines Aufhebungsvertrags ohne professionelle, anwaltliche Beratung risikobehaftet ist. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollten Sie daher Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag haben, zögern Sie nicht unser Beratungsangebot anzunehmen.





Nun zurück zu den einzelnen Fragen: Macht ein Aufhebungsvertrag Sinn? Gibt es gar ein Recht auf einen Aufhebungsvertrag? Welche Vor- und Nachteile bestehen? Und was ist eigentlich mit leitenden Angestellten oder Geschäftsführern? All diese Fragen möchten wir mit unserem heutigen Beitrag beantworten.



Was ist überhaupt ein Aufhebungsvertrag?


Ein Aufhebungsvertrag ist, wie der Name schon sagt, ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag hat zum Ziel, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers vertraglich zu regeln. Für ein Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags ist grundsätzlich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Es gibt aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wenn sich die Parteien hierauf nicht verständigen können, kommt auch kein Aufhebungsvertrag zustande. Hier bleibt dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Kündigung. Warum ein Aufhebungsvertrag anstelle von einer Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers sinnvoller sein kann, erklären wir gleich.


Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag


Warum sollte überhaupt ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden?


Stellt sich zunächst die Frage, welche Vor- und Nachteile so ein Aufhebungsvertrag hat. Hier ist zu differenzieren:


1. Arbeitnehmer


Für Arbeitnehmer besteht der Vorteil, im Abschluss eines Aufhebungsvertrags darin, dass bei Wunsch das Anstellungsverhältnis zu beenden, eine Alternative für die Eigenkündigung besteht. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis rechtssicher beenden. Überdies verhandelt der Arbeitnehmer selbst bzw. sein Anwalt und hat damit unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis des Arbeitsvertrags. Hier steht vor allem die Abfindung des Arbeitnehmers sowie das Verhindern einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I im Mittelpunkt. Oftmals werden Aufhebungsverträge leider voreilig unterschrieben. Das hat zur Folge, dass eine Sperre von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I verhängt wird. Wird der Aufhebungsvertrag voreilig und ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben, ist oft nichts mehr zu retten. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer dann Sinn machen, wenn er möglichst schnell, d. h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, das Arbeitsverhältnis beenden will, um eine neue Stelle anzutreten.


2. Arbeitgeber


Aber auch Arbeitgeber können deutlich von Aufhebungsverträgen profitieren. Zunächst einmal wird bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein etwaiger Kündigungsschutzprozess vermieden. Dies führt zur Vermeidung eines Prozessrisikos und damit zur Vermeidung höherer Kosten.


Außerdem muss bei einem Arbeitsvertrag nicht die Kündigungsfrist eingehalten werden. Damit dies gewährleistet werden kann, empfehlen wir unbedingt eine professionelle, anwaltliche Beratung vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die Erstellung von individuellen Aufhebungsverträgen ist bei uns Tagesordnung. Zögern Sie daher nicht ein unverbindliches Erstgespräch in Anspruch zu nehmen.



Was sollte im Aufhebungsvertrag geregelt werden?


Im Mittelpunkt von Aufhebungsverträgen steht zumeist die Abfindung des Arbeitnehmers. Hier besteht für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein Verhandlungsspielraum. Bei Arbeitnehmern ist in Hinblick auf eine etwaige Sperre für das Arbeitslosengeld I wichtig, dass die Abfindungssumme eine gewisse Höhe nicht übersteigt. Die Sperrzeit kann nämlich bis zu zwölf Wochen bestehen. Dies ist ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für den Arbeitnehmer. Auch hier raten wir zur anwaltlichen Beratung.


Außerdem ist das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses von hoher Bedeutung. Wird für den Arbeitnehmer nicht die Kündigungsfrist eingehalten, droht auch deswegen eine Sperre von der Agentur für Arbeit.


In diesem Zusammenhang ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Freistellung des Arbeitnehmers von enormer Bedeutung. Soll während der Freistellung weiter Lohn bezahlt werden? Wird der Freistellungszeitraum mit bestehenden Überstunden oder Urlaubsansprüchen verrechnet? Soll die Freistellung unwiderruflich erklärt werden? All dies sind Fragen, die einer Klärung bedürfen. Wir erleben es leider immer wieder, dass voreilig Aufhebungsverträge geschlossen werden, die sowohl für den Arbeitgeber also für den Arbeitnehmer ungünstige Regelung beinhalten können.


Wenn Sie sich nun fragen, ob Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen, können Sie daher auch ihren Entwurf jederzeit zur Prüfung durch die Kanzlei zum Roland vorlegen. Rechtsanwalt Buljevic kümmert sich persönlich um Ihren Aufhebungsvertrag. Wir prüfen Ihren Vertrag auf Herz und Nieren, weisen auf eventuelle Fallstricke hin und geben sodann praktikable und vor allem umsetzbare Verbesserungsvorschläge.




Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Arbeitszeugnis. Auch die Art des Arbeitszeugnisses sollte in einen Aufhebungsvertrag geklärt sein. Zudem ist dieser Aspekt nicht selten auch Streitthema gerichtlicher Verhandlungen. Deshalb sollte auch hier eine abschließende Regelung im Aufhebungsvertrag herbeigeführt werden.


Darüber hinaus gibt es noch diverse andere Punkte, die selbstredend auch in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden können. Ausführungen hierzu wären aber zu ausufernd. Deshalb beraten wir Sie hierzu gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.



Gibt es eigentlich ein Recht auf eine Abfindung?





Ob es überhaupt ein Recht auf eine Abfindung gibt, haben wir in unserem Blogbeitrag „Gibt es ein Recht auf Abfindung nach einer Kündigung?“ beantwortet. Wenn Sie dieses Thema interessiert, lesen Sie doch auch gerne diesen Beitrag, indem Sie auf den Beitrag klicken.



Was ist eigentlich mit leitenden Angestellten und Geschäftsführern?


Für GmbH-Geschäftsführer gelten nicht die gleichen Bedingungen, wie für Arbeitnehmer. Der GmbH-Geschäftsführer ist kein „Angestellter“ und genießt daher auch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Daher fällt hier der Kündigungsschutz als verhandelbares Asset weg. Gleichwohl kann auch ein Aufhebungsvertrag zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft sinnvoll sein. Auch hier können Dinge, wie Freistellung, Abfindung, Wettbewerbsverbote und vieles mehr geregelt werden.


Entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich auch für leitende Angestellte. Daher gelten für leitende Angestellte die gleichen Grundsätze zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags wie für „normale“ Arbeitnehmer. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für leitende Angestellte allerdings nicht der vollständige Kündigungsschutz, wie für „normale“ Arbeitnehmer gilt. Als Arbeitgeber kann man jedoch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Antrag stellen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufzulösen ist. Dann wird durch das Gericht eine Abfindung festgelegt.


Aber Vorsicht: In vielen Fällen und in vielen Unternehmen werden Angestellte als leitende Angestellte bezeichnet, obwohl sie dies rechtlich gar nicht sind. Auch hier ist daher eine Einzelfallprüfung durch den Anwalt erforderlich.


Ich habe übereilig ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, was kann ich tun?


Hier ist leider das Kind meist schon in den Brunnen gefallen. Es gibt zwar die Möglichkeit der Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Dieser setzt aber eine Drucksituation des Arbeitnehmers voraus. Für diese Tatsachen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Daher sollte ohne anwaltliche Beratung nichts unterschrieben werden. Auch als Arbeitgeber sollte man ein Aufhebungsvertrag nicht unter Druck anbieten. Die Gefahr einer Anfechtung und damit einer Verpflichtung der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, sind wirtschaftlich nicht vertretbar. Lassen Sie daher vor Abschluss unbedingt Ihren Aufhebungsvertrag anwaltlich überprüfen.


Was kostet eigentlich die Überprüfung oder Erstellung eines Aufhebungsvertrags?


Diese Frage kann grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es konkret darauf an, was genau zu tun ist. Bei der Kanzlei zum Roland handhaben wir es gerne so, dass wir ein unverbindliches Erstgespräch führen. Sodann klären wir auch über etwaige Kosten in Ihrem persönlichen Fall auf. Grundsätzlich ist der Anwalt dazu gehalten, die gesetzliche Mindestgebühr nach dem RVG, also nach dem Streitwert, zu veranschlagen. Im Internet tummeln sich auch einige Anbieter, die derartige Prüfungen zum Festpreis anbieten. Dies halten wir für nicht seriös, da hier nicht auf Ihre individuellen Interessen eingegangen werden kann und es sich um ein Massengeschäft des Anbieters handelt. Eine derartige Massenabfertigung wird es in unserer Kanzlei niemals geben. Hier ist jedes Mandat Chefsache!


Letztlich lässt sich festhalten, dass unter wirtschaftlicher Betrachtung die Anwaltskosten, unter Abwägung des Risikos einen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Betreuung abzuschließen, zu vernachlässigen sind. Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.



Ein Aufhebungsvertrag kann insbesondere zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen sehr sinnvoll sein. Sie bieten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Rechtssicherheit und wirtschaftliche Planbarkeit.

Natürlich beinhalten auch Aufhebungsverträge diverse Fallstricke. Lassen Sie sich deshalb gerne von uns beraten und nehmen Sie unser Angebot auf ein unverbindliches Erstgespräch in Anspruch. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück. Dann besprechen wir ihren Fall individuell und persönlich.

Oder rufen Sie einfachan: 0421-84825662


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