Der Geschäftsführer (ganz gleich ob in einer GmbH oder in einer Personengesellschaft) hat eine herausragende Stellung im Unternehmen. Das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft bzw. Gesellschaftern sollte von besonderem Vertrauen geprägt sein. Zur Klarstellung sei vorweg erwähnt, dass eine Kündigung grundsätzlich nicht für einen selbstorganschaftlichen Gesellschafter (wie z.B. in der OHG) in Frage kommt. Leider stellt sich manchmal heraus, dass die Besetzung des Geschäftsführers nicht die beste Wahl war
und man diesen Fehler korrigieren muss. Aber wie geht das nun von statten? Wie beschrieben hat der Geschäftsführer eine besondere Stellung im Unternehmen. Dies hat auch der Gesetzgeber und die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erkannt und einige Besonderheiten -im Vergleich zum „normalen“ Arbeitnehmer- bereit gehalten. Hierauf wollen wir im heutigen Rechtsblog näher eingehen. Dieser Beitrag kann nicht die gesamt Tiefe dieses Themas widerspiegeln und dient nur als erster Themenaufriss. Sollten sich im Laufe des Lesens Fragen für Sie ergeben, laden wir Sie ein, unser Kontakformular für ein unverbindliches Erstgespräch zu nutzen.
Wie wird der Geschäftsführer eigentlich von seinen Aufgaben entbunden?
Hier muss man zunächst zwei Dinge beachten. Der Geschäftsführer hat zwei wesentliche Verbindungen zum Unternehmen. Zum Einen ist er angestellt und zum Anderen ist er auch Organ der Gesellschaft (vgl. bspw. § 35 Abs. 1 GmbHG). Nachdem wir uns dies vergegenwärtigt haben, ergeben sich folgende weitere Schritte: Der Geschäftsführer wird durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung von seiner Organstellung befreit. Das „Angestellten“- bzw. Dienstverhältnis endet durch Kündigung. Auf die bereits angesprochenen Besonderheiten gehen wir im weiteren Verlauf ein.
Ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer?
In der Regel wird ein Geschäftsführervertrag als Dienstvertrag geschlossen und nicht als Arbeitsvertrag. Allerdings gibt es gewisse Parallelen, da der Dienstvertrag Regelungen zum Aufgabengebiet, zur Arbeitszeit, Lohn und Urlaubsansprüchen trifft. Eine Ausnahme schafft § 611a BGB. Wenn der Geschäftsführer weisungsgebunden ist, kann tatsächlich ein Arbeitsvertrag vorliegen.
Abberufung? Kündigung? Wie gehe ich vor?
Zunächst ist (nochmals) zu erwähnen, dass hier die zwei Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Das Dienstverhältnis und die Organstellung. Der Geschäftsführer (als Organ) wird in der Regel entweder durch den Gesellschaftsvertrag, durch die Gesellschafterversammlung oder durch einen Aufsichtsrat bestellt.
Sehen wir uns bspw. die GmbH an. Die Bestellung des Geschäftsführers kann gem. § 6 Abs. 3 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag erfolgen. Ist die Bestellung in dieser Art erfolgt, kann die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Allerdings können sich Beschränkungen hierzu aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben (z.B. die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung). Daher sollte eine Abberufung nie ohne anwaltliche Konsultation erfolgen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf.
Ist der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt (vgl. §§ 46, 47 GmbHG), kann diese seine Bestellung auch jederzeit widerrufen werden (Vgl. § 38 GmbHG).
Eine Besonderheit ergibt sich bei Gesellschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Hier erfolgt die Bestellung durch den Aufrsichtrat. Dieser muss in der Fogle auch über die Abberufung eines Geschäftsführers entscheiden.
In der Folge der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung oder entsprechend dem Aufsichtsrat, ist der Geschäftsführer nicht mehr der gesetzliche Vertreter der GmbH.
Woran in dieser Konsequenz auch unbedingt zu denken ist, ist eine entsprechende Änderung im Handelsregister vorzunehmen!
Wir haben hier zur Verdeutlichung die GmbH gewählt. Sollten sie Fragen zu weiteren Gesellschaftsformen wie OHG, GbR, GmbH & Co. KG, KG etc. haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf .
Okay, wie die Abberufung erfolgt weiß ich jetzt. Was ist aber mit dem Dienstvertrag?
Wenn ein Vertrag über die Geschäftsführung vorliegt (i.d.R. Dienstvertrag s.o.), muss neben der Abberufung zusätzlich die Kündigung erfolgen. Andernfalls hat der Geschäftsführer weiterhin Ansprüche gegen die Gesellschaft.
Als Alternative zur Kündigung bietet sich auch ein Aufhebungsvertrag an. Einen Aufhebungsvertrag sollte man ebenfalls nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen. Ganz gleich ob als Geschäftsführer oder Gesellschafter.
Etwas anders gilt, wenn der Geschäftsführer durch Amtsniederlegung seine Organstellung aufgibt. Dann ist er verpflichtet, vorher den Geschäftsführervertrag aufzulösen.
Die Kündigung des Geschäftsführer erfolgt in der Regel durch die ordentliche Kündigung (vgl. § 620 BGB). Hier ist, wenn kein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Einen Kündigungsschutz wie „normale“ Arbeitnehmer genießt der Geschäftsführer hingegen nicht. Dies ergibt sich aus seiner besonderen Stellung, die ihn weniger schutzbedürftig macht. Auch für Geschäftsführer mit „Arbeitnehmerstatus (siehe oben) besteht kein Kündigungsschutz. Daher bestehen oftmals dienstvertragliche Regelungen hinsichtlich einer Abfindung.
Welche Fristen sind bei der Kündigung einzuhalten?
In den meisten Geschäftsführerverträgen finden sich vereinbarte Kündigungsfristen. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (Vgl. §§ 621, 622 BGB). Unberührt hiervon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Diese liegt beispielweise bei groben Verfehlungen des Geschäftsführers vor. Hier ist allerdings größte Sorgfalt in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kündigung geboten. Oftmals kommen Arbeitgeber auf uns zu, die bereits eine außerordentliche Kündigung auf den Weg gebracht haben, diese aber unwirskam ist. Dies sind teure Fehler, die man durch vorherige Beratung vermeiden kann!
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Haben Sie noch weitere Fragen rund um das Arbeitsverhältnis, Unternehmensrecht Kündigungsschutzklage oder Urlaubsansprüche? Nehmen Sie gerne Kontakt auf. Die Kanzlei zum Roland ist gerne für Sie da! In Bremen und bundesweit (Hierzu bieten wir neben Telefonaten auch Videokonferenzen an).
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