Pausen gehören (hoffentlich) für die meisten Arbeitnehmer zu den Selbstverständlichkeiten des beruflichen Alltags. Allerdings sind Pausenzeiten oder gar die Wochenarbeitszeit in vielen Arbeitsverträgen gar nicht geregelt. Viele Arbeitsverträge beschränken sich auf den Beginn der Beschäftigung, die Höhe der Vergütung, die Kündigung etc.
Was gilt denn nun aber hinsichtlich der Pausen?

Hier hilft ein Blick ins Gesetz. § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) regelt, dass bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden oder mehr, die Arbeit mindestes 30 Minuten zu unterbrechen ist. Diese Pausenzeit muss auch vorher bereits feststehen. Hier kann die Pause auch gesplittet werden, in 2x15 Minuten.
Ab 9 Stunden Arbeitszeit muss eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten erfoglen.
In beiden Fällen gilt außerdem, dass Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne entsprechende Ruhepause arbeiten dürfen. Hier sei auf die Ausnahmen in § 5 ArbZG hingewiesen (dies betrifft vor allem die Bereiche Pflege, Krankenhaus und Gaststätten).
Zu betonen ist hier, dass es sich um den Mindestanspruch handelt. Werden im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag (oder durch betriebliche Übung) darüberhinausgehende Pausen gewährt, so ist dies natürlich ohne Weiteres möglich.
Und was gilt im Home-Office?

Im Home-Office gilt das zuvor Gesagte zum Arbeitszeitgesetz. Auch hier sind die Regelungen zu den Pausen verpflichtend. Wer ausschließlich im Home-Office tätig ist, kann schnell Gefahr laufen, jeden Tag zu arbeiten. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass § 9 des Arbeitszeitgesetzes vorschreibt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr arbeiten dürfen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen wie z.B. für Kraftfahrer, in mehrschichtigen Betrieben sowie in den in § 10 ArbZG genannten Ausnahmen (Rettungsdienste, Krankenhäuser, Museen etc.)
Was ist eigentlich mit der Arbeitszeiterfassung? Darf der Arbeitgeber das?
Der Arbeitgeber darf nicht nur die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer erfassen. Er ist gesetzlich hierzu verpflichtet. Dies gilt auch für das Home-Office. Der Arbeitgeber muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit eingehalten werden. Wenn hierfür kein elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung vorhanden ist, muss die Arbeitszeit händisch festgehalten werden.
Müssen Pausen eigentlich bezahlt werden?
Nein. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Und zu guter Letzt ein Klassiker: Gibt es ein Recht auf Raucherpausen und zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?

Zunächst ist festzuhalten, dass Rauchern natürlich auch der zuvor genannte Mindestanspruch auf Pausen zusteht. Aber: Ein eigenes Anrecht auf Raucherpausen besteht indes nicht. Auch nicht auf kurze Zigarettenpausen. Hier ist also eine Absprache mit dem Arbeitgeber erforderlich, wenn es hierzu keine Regelung geben sollte. Wenn beispielsweise Raucherpausen im Unternehmen untersagt sind, aber trotzdem vom Arbeitnehmer genommen werden, verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten und kann ggf. abgemahnt oder gekündigt werden. Dies ist aber einer Einzelfallprüfung vorbehalten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Arbeitszeit oder Pausen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
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