Arbeitsrecht. Urlaub & Corona?
Die Urlaubssaison hat begonnen. Dank sinkender Inzidenzen ist tatsächlich auch wieder Urlaub möglich. Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Durch die Delta Variante des Virus werden viele Urlaubsländer als sog. Virusvariantengebiet klassifiziert. Was dies für Arbeitgeber & Arbeitnehmer bedeutet, soll hier erklärt werden.
Muss ich meinem Chef überhaupt mitteilen, wohin ich in den Urlaub fahre?
Grundsätzlich gibt es keine Pflicht für Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Urlaubspläne zu informieren. Dies unterfällt der privaten Lebensführung der Arbeitnehmer. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn man vorhat in ein Virusvariantengebiet zu verreisen und in einem gesundheitlich relevanten oder risikopersonen-relevanten bereich arbeitet (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) . Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalls.
Mein Reisegebiet wurde zum Virusvariantengebiet erklärt! Habe ich trotz Quarantäne ein Recht auf meinen Lohn bzw. Lohnentschädigungen?
Hier droht der Worst-Case. Sofern man die Heimreise aus einem Virusvariantengebiet heraus antritt, droht die 14-tägige Quarantäne. Anders als bei Hochinzidenzgebieten kann die Quaratäne bei einer Einreise aus Virusvariantengebieten nicht durch einen Negativtest nach 5-tägiger Quarantäne beendet werden. Wer während dieser Zeit die Möglichkeit auf Home-Office hat, geht im Grunde ganz normal seiner Arbeit nach und hat dementsprechend den vollen Anspruch auf seinen Lohn. Aber Vorsicht: Die Verpflichtung einen Home-Office Platz anzubieten, besteht seit dem 01. Juli 2021 nicht mehr.
Was ist aber, wenn ich keinen Home-Office Arbeitsplatz habe?
Dann muss unterschieden werden. Sofern das Urlaubsziel nachträglich (also nach dem Urlaubsantritt) zum Virusvariantengebiet erklärt wurde, kann der Arbeitnehmer nichts dafür. Sofern der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert ist, gilt § 616 BGB. Hier zahlt der Arbeitgeber statt des regulären Lohns ein Entgelt. Für dieses Entgelt kann der Arbeitgeber wiederum nach dem Infektionsschutzgesetz entschädigt werden (Vgl. § 56 IfSG). Nähere Informationen hierzu können Sie bei der Kanzlei zum Roland erlangen.
Die Reiseplanung sollte allerdings überdacht werden, wenn das Reiseziel bereits vor der Abfahrt als Virusvariantengebiet eingestuft wurde. Dann gilt die Reise als vermeidbar. Hier kann ein Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegeben sein. Damit würde der Anspruch auf Entgeltzahlung entfallen. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf seinen Lohn bzw. Entgelt.
Sind Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben weitere Fragen zum Thema Urlaub & Corona oder generell zum Arbeitsrecht? Dann nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Comments