Auf alle Arbeitgeber kommt ab dem 01. August 2022 eine erhebliche Neuerung zu. Durch das Nachweisgesetz (NachwG) werden Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene Angaben zum Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dies wollen wir heute in unserem aktuellen Blog zum Arbeitsrecht kompakt darstellen.
Aber jetzt einmal von Anfang an: Was verlangt das Nachweisgesetz eigentlich?
Arbeitgeber werden ab dem 01. August dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer weit mehr Informationen mitzuteilen und auch auszuhändigen als bisher. Es muss daher über wesentliche Dinge (dazu im Einzelnen später mehr) schriftlich informiert werden.
Alles klar, was bedeutet das für mich als Arbeitgeber in Einzelnen?
Arbeitgeber trifft ein vielseitiger Pflichtenkatalog in Sachen Dokumentation. So muss bei Arbeitsverträgen, ab 01. August beginnnen, spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn ein Dokument über verschiedene Vertragsbedingungen an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Allerdings nur, wenn sie nicht bereits in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten sind. Diese Informationen sind insbesondere:
Hinweise zum Verfahren nach einer Kündigung. Hier muss insb. auf die geltenden (1.) Kündigungsfristen, (2.) das Schriftformerfordernis sowie (3.) auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und deren Frist hingewiesen werden.
Die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
Name und Anschrift der Vertragsparteien
Arbeitsort
Vergütungsmodalitäten (ausführlich)
Vereinbarte Arbeitszeit
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Beschreibung der vereinbarten Tätigkeit
Bei befristetem Arbeitsverhältnis: Beginn und Ende
Hinweise auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.
Voraussetzungen für das Ableisten von Überstunden
Ggf. Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
Ggf. Name und Anschrift des Trägers der betrieblichen Altersvorsorge
Kann ich diese Informationen auch elektronisch übermitteln?
Nein, es ist lediglich die Schriftform vorgesehen.
Was empfehlen Sie jetzt?
Wir empfehlen seit jeher Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen, damit die Vertragsparteien wissen, woran sie sind. Ganz konkret empfehlen wir hier die Überarbeitung von Vertragsmustern. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne!
Was gilt bei bestehenden Arbeitsverträgen?
Die gute Nachricht: Bereits bestehende Arbeitsverträge müssen nicht angepasst werden. Allerdings können Arbeitnehmer, die vor dem 01. August 2022 eingestellt worden sind, diese Informationen schriftlich verlangen. Auch hierzu können wir Ihnen gerne ein Muster entwerfen. Melden Sie sich gerne unverbindlich.
Heißt das, Arbeitsverträge können nur noch schriftlich vereinbart werden?
Nein, Arbeitsverträge sind nach wie vor formfrei. Allerdings müssen die Informationen im Sinne von § 2 NachwG schriftlich ausgehändigt werden, und zwar in schriftlicher Form (s.o.). Das heißt mit Unterschrift!
Was droht bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?
Pro Verstoß drohen bis zu EUR 2.000,00 Strafe.
Wie Sie sehen, birgt das HinwG erhebliche Risiken für Unternehmen. Daher ist in Hinblick auf den 01. August Eile geboten. Wenn Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, laden wir Sie gerne zu einem unverbindlichen Gespräch ein. Nutzen sie gerne unser Kontaktformular, schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns doch einfach unter 0421/84 82 5662 an (Beratung bundesweit).
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert hat, haben wir in unserem Blog noch weitere Expertentipps rund um das Arbeitsrecht und Unternehmensrecht. Schauen sie gerne hier vorbei.
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