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danielbuljevic

Arbeitsvertrag per Handschlag – geht das eigentlich? Wie sehen zeitgemäße Arbeitsverträge aus?

Aktualisiert: 8. Juli 2022

Heute widmen wir uns dem Anfang von allem. Nein nicht der Entstehung des Universums. Da das Arbeitsrecht bei uns im Fokus steht, geht es hier um die Begründung von Arbeitsverhältnissen. Oftmals werden vorschnell Arbeitsverträge unterschrieben, Vorlagen aus dem Internet mit massiven Lücken verwendet oder uralte Vorlagen (welche „schon immer so benutzt wurden“) genutzt, die nicht mehr zur aktuellen Rechtslage passen. Damit Ihnen so etwas als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer nicht passiert, haben wir diese Themen unter die Lupe genommen.


Kommen wir zum Anfang, kann ein Arbeitsverhältnis eigentlich noch per Handschlag besiegelt werden?



Die meisten Arbeitsverträge werden heute schriftlich geschlossen und das ist grundsätzlich auch gut so. Gleichwohl kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Allerdings ergeben sich hier diverse Probleme. Wie will derjenige Vertragspartner, für den eine Vereinbarung günstig ist, nachweisen, dass diese Vereinbarung auch vorliegt. Hier steht in der Regel das Wort des Arbeitgebers gegen das des Arbeitnehmers. Hier hilft die Niederschrift eines Arbeitsvertrags allein schon aus beweistechnischen Gründen.


Weiterhin sollte man bei der Erstellung von Arbeitsverträgen immer an ein sogenanntes doppeltes Schriftformerfordernis denken. Das heißt, dass Zusatzvereinbarungen zum Vertrag nur schriftlich geändert werden dürfen und das dies auch für die Regelung des Schriftformerfordernisses selbst gilt.



Kann es auch sein, dass ein abgeschlossener Arbeitsvertrag ungültig ist?




Ja, das gibt es durchaus. Beispielsweise, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (Vgl. §§ 134, 138 BGB). Aber auch wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, kann ein solcher Vertrag nichtig (oder „schwebend unwirksam“) sein. Darüber hinaus kann ein Vertrag auch „ungültig“ (juristisch: nichtig) sein, wenn der Vertrag angefochten wird. Anfechtungsgründe liegen in Irrtümern oder in einer arglistigen Täuschung.


Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitsvertag keine sog. Salvatorische Klausel enthält. Dann kann es sein, dass wenn auch nur ein Teil des Vertrags nichtig ist, der gesamte Vertrag als nichtig eingeordnet wird.


Und was ist dann mit dem Arbeitsverhältnis, wenn der Vertrag nichtig ist?


Dann besteht, zumindest wenn die Stelle schon angetreten wurde, ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Während des faktischen Arbeitsverhältnisses gelten dann die Rechte und Pflichten in Art und im Umfang des an sich angestrebten Arbeitsverhältnisses.


Was ist eigentlich, wenn mein Arbeitsvertrag ungültige Klauseln enthält?


Dies ist nichts Ungewöhnliches. Wir gehen davon aus, dass diverse Arbeitsverträge ungültige Klauseln enthalten. Dies zeigt der tägliche Umgang mit der Materie. Viele Arbeitgeber lassen es bei derartigen Klauseln gerne drauf ankommen. Allerdings ist dies mit Risiken behaftet, wenn zuvor keine anwaltliche Risikoanalyse durchgeführt worden ist. Die böse Überraschung kommt meistens nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern danach. Vor allem bei Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverträgen kann dies sehr teuer werden. Der anwaltlich gut beratene Arbeitnehmer wird diese Schwächen zu nutzen wissen. Dies erleben wir täglich auf beiden Seiten.


Wenn Sie hier Beratungsbedarf haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei zum Roland für ein unverbindliches Erstgespräch auf.



Apropos Ende des Arbeitsverhältnisses. Wie sieht es mit der Freistellung aus?


Wer als Arbeitgeber unwirksame Freistellungsklauseln verwendet, setzt sich einem großen Risiko aus. Im Kündigungsschutzprozess, der auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist, hat der Arbeitnehmer ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel, wenn er während des Prozesses androht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. Solche Fehler spiegeln sich dann ebenfalls in der Höhe der Abfindung wider.


Und was ist, wenn der Arbeitnehmer versetzt werden soll?



Viele Verträge bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten enthalten Versetzungsklauseln. Dagegen ist dem Grunde nach auch nichts auszusetzen. Wenn eine solche Vereinbarung jedoch nicht vorliegt, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.


An dieser Stelle könnten wir noch diverse Themen rund um den Arbeitsvertrag (z.B. Ausschlussfristen, Dienstwagen-Themen, Freiwilligkeitsvorbehalt und Nebentätigkeit usw.) abhandeln. Das würde allerdings den Rahmen dieses heutigen Rechtsblogs sprengen. Daher werden diese Themen demnächst behandelt.


Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie im Blog Bereich noch weitere Themen finden, wie zum Beispiel Fallstricke & Fehler bei Kündigungen oder Arbeitsrecht. Fragen rund um den Urlaub.


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